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Geschlossene Unterbringung

Es gibt Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche geschlossen unterbringen können. Das bedeutet, dass die jungen Menschen das Gelände oder die Räume der Einrichtung nicht verlassen dürfen. Meistens sind diese Einrichtungen auch darauf ausgelegt, etwa durch eine Pforte oder abgeschlossene Türen und Fenster. Wenn du in so einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wirst, kann das für mehrere Monaten sein.

Eine geschlossene Unterbringung kann ausschließlich von deinen Eltern oder deinem Vormund beim Familiengericht beantragt werden und muss durch ein Gerichtsurteil vom Familiengericht bestätigt werden. Eine Wohneinrichtung beziehungsweise ein Jugendhilfeträger darf das also nicht beschließen. Damit das Gericht der geschlossenen Unterbringung zustimmt, muss eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen, die durch keine anderen Mittel abgewendet werden kann. Das bedeutet, dass du entweder dir selbst oder anderen schaden könntest und es keine andere Möglichkeit gibt, dich davon abzuhalten.

Wenn dich jemand geschlossen unterbringen möchte, hast du gute Chancen, dich dagegen zu wehren. Eine geschlossene Unterbringung darf nämlich nur im Notfall und als allerletzte Lösung genutzt werden! Um Hilfe zu bekommen, wendest du dich am besten an eine externe Beschwerdestelle wie zum Beispiel die Ombudschaft, wenn du bei den Ansprechpersonen in deiner Einrichtung kein gutes Gefühl hast. Hier kannst du dich ganz einfach in ein paar Schritten online mit unserem Beschwerdenavigator beschweren:

Wenn du noch Fragen hast oder dich weiter zum Thema informieren möchtest, findest du hier eine Broschüre des Kinder- und Jugend-Hilfe-Rechts-Vereins zum Thema freiheitsentziehende und geschlossene Unterbringung:

https://freiheitsentzug.info/geschlossene-unterbringung/1-vorwort/