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Geschlossene Unterbringung

In besonderen Wohn-Gruppen oder Heimen
dürfen Kinder und Jugendliche nicht einfach weg gehen,
wann sie wollen.
Sondern sie müssen auf dem Gelände vom Heim
oder in den Räumen von der Wohn-Gruppe bleiben.
An der Eingangs-Tür passt jemand auf.
Und die Türen und Fenster sind abgeschlossen.

So was nennt man: geschlossene Unterbringung.
Wenn du dort hin kommst,
kann das für einige Monate sein.

Für die geschlossene Unterbringung
gibt es besondere Regeln.
Nur deine Eltern oder dein Vormund
können die geschlossene Unterbringung beantragen.
Das müssen sie beim Familien-Gericht machen.
Die Richter*innen dort
müssen die geschlossene Unterbringung erlauben.
Dafür müssen sie ein Urteil schreiben.

Wichtig:
Deine Wohn-Gruppe oder dein Heim
dürfen nicht über eine geschlossene Unterbringung
für dich entscheiden.

Für die Richter*innen gibt es sehr strenge Regeln.
Denn: Die geschlossene Unterbringung
ist eine große Ausnahme für den Notfall.

Die Richter*innen dürfen
die geschlossene Unterbringung nur dann erlauben,
wenn du eine große Gefahr bist.
Für dich selbst oder für andere Menschen.
Und: Wenn die geschlossene Unterbringung
die einzige Möglichkeit ist,
diese Gefahr zu vermeiden.

Wichtig:
Du kannst dich gegen die geschlossene Unterbringung wehren.
Das ist dein Recht.

Wenn du dabei Hilfe brauchst,
dann kannst du zu einer Beschwerde-Stelle gehen.

Zum Beispiel die Ombuds-Stelle.
Diese Stelle hat nichts mit deiner Wohn-Gruppe zu tun.
Das ist gut,
wenn du kein Vertrauen zu den Betreuer*innen
in deiner Wohn-Gruppe hast.

Du kannst auch den Beschwerde-Navigator nutzen.
Das ist eine

Im Beschwerde-Navigator findest du auch
Hilfe-Stellen für dein Problem.
Diese Hilfe-Stellen haben auch nichts
mit deiner Wohn-Gruppe zu tun.

Mehr Informationen dazu findest du in diesem Heft
vom Verein für Kinder-Hilfe und Jugend-Hilfe.
Oder du klickst auf diesen Link:

https://freiheitsentzug.info/leichte-sprache/1-vorwort/